Allgemeine Geschäfts­bedingungen (AGB)

1. Geltung der allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma EPO Consulting GmbH

Diese allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen sind wirksam, sofern nicht abweichende Regelungen getroffen wurden.
Die nachfolgenden Bestimmungen gelten für alle zwischen der Firma EPO Consulting GmbH und dem Käufer (Auftraggeber) abgeschlossenen Verträge sowie alle sonstigen Absprachen, die im Rahmen der Geschäftsverbindung getroffen werden. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers (Auftraggeber) werden ausdrücklich nicht Vertragsinhalt, auch wenn ihnen seitens der Firma EPO Consulting GmbH nicht widersprochen wird. Für den Fall, dass der Käufer (Auftraggeber) die nachfolgenden allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen nicht gelten lassen will, hat er dies vorher gesondert schriftlich der Firma EPO Consulting GmbH anzuzeigen. Eine Standardklausel auf Dokumenten ist hierfür nicht ausreichend.

2. Zahlungsbedingungen und Preise

Alle Rechnungen der Firma EPO Consulting GmbH sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zahlbar. Maßgebend ist das Datum des Eingangs der Zahlung bei der Firma EPO Consulting GmbH. Ein Verlängern des Zahlungsziels oder ein Vermindern des Rechnungsbetrags ist ohne ausdrückliche Zustimmung durch die Firma EPO Consulting GmbH unzulässig. Im Verzugsfalle ist die Firma EPO Consulting GmbH berechtigt, weitere Lieferungen und Leistungen zurückzuhalten. Bei Zahlungsverzug des Käufers (Auftraggeber) ist die Firma EPO Consulting GmbH berechtigt, Zinsen in Höhe von 1,5 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Österreichischen Nationalbank zu berechnen. Alle Preise sind in der Währung Euro, netto und ohne die gesetzlich vorgeschriebene Mehrwertsteuer angegeben.

3. Lieferung und Versand

Alle Angebote sind freibleibend. Lieferung erfolgt nur, solange der Vorrat reicht. Alle von der Firma EPO Consulting GmbH genannten Liefertermine sind unverbindlich, es sei denn, dass ein Liefertermin ausdrücklich schriftlich bindend vereinbart wird (Termingeschäft). Verlangt der Käufer (Auftraggeber) nach Auftragserteilung Änderungen oder Ergänzungen des Auftrages oder treten sonstige Umstände ein, die der Firma EPO Consulting GmbH eine Einhaltung des Liefertermins unmöglich machen, obwohl die Firma EPO Consulting GmbH diese Umstände nicht zu vertreten hat, so verschiebt sich der Liefertermin um einen angemessenen Zeitraum. Wird die Firma EPO Consulting GmbH an der rechtzeitigen Vertragserfüllung z. B. durch Beschaffungs- , Fabrikations- oder Lieferstörungen bei ihr oder bei ihrem Zulieferanten gehindert, so gelten die allgemeinen Rechtsgrundsätze mit der Maßgabe, dass der Käufer (Auftraggeber) nach Ablauf von einem Monat eine Nachfrist von 6 Wochen setzen kann. Ist die Nichteinhaltung eines verbindlichen Liefertermins nachweislich auf Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik oder Aussperrung oder auf sonstige nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen von der Firma EPO Consulting GmbH nicht zu vertretende Umstände zurückzuführen, so wird die Lieferfrist angemessen verlängert.

Der Käufer (Auftraggeber) kann vom Vertrag zurücktreten, wenn er der Firma EPO Consulting GmbH nach Ablauf der verlängerten Frist eine angemessene Nachfrist setzt. Der Rücktritt hat schriftlich zu erfolgen, wenn die Firma EPO Consulting GmbH nicht innerhalb der Nachfrist erfüllt. Wird der Firma EPO Consulting GmbH die Vertragserfüllung aus den vorgenannten Gründen ganz oder teilweise unmöglich, so wird sie von ihrer Lieferpflicht frei. Die Kosten für den Versand und die Transportversicherung sind grundsätzlich vom Käufer (Auftraggeber) zu tragen, wobei die Wahl des Versandweges und der Versandart im freien Ermessen der Firma EPO Consulting GmbH liegt. Der Käufer (Auftraggeber) ist verpflichtet, die Ware beim Eintreffen sofort zu untersuchen und erkennbare Transportschäden sowie jegliche Beschädigung der Verpackung unverzüglich schriftlich der Firma EPO Consulting GmbH zu melden. Gleiches gilt für verdeckte Schäden. Geht die Firma EPO Consulting GmbH aufgrund des Unterlassens dieser Verpflichtung ihrer Ansprüche gegenüber der Versicherung oder dem Sublieferanten verlustig, so haftet der Käufer (Auftraggeber) für sämtliche Kosten, die aus dieser Obliegenheitsverletzung resultieren. Die Gefahr geht auf den Käufer (Auftraggeber) über, sobald die Ware oder das Werk, das Lager der Firma EPO Consulting GmbH verlässt. Die Firma EPO Consulting GmbH ist berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen.

4. Dienstleistungen

– Aufstellung und Installation
Die Aufstellung und Installation der gelieferten Hardware und Software obliegt dem Käufer (Auftraggeber). Etwaige Beschädigungen aufgrund der Installation sind durch den Käufer (Auftraggeber) zu tragen. Der Käufer (Auftraggeber) kann Dienstleistungen von der Firma EPO Consulting GmbH anfordern, diese sind explizit und schriftlich zu beauftragen. Der Käufer (Auftraggeber) trägt dafür Sorge, dass notwendige Informationen und der Zugang zu den betroffenen EDV Komponenten am vereinbarten Installationstag bereitgestellt werden. Ansonsten werden die entstandenen Kosten vom Käufer (Auftraggeber) bezahlt.
– Kundenindividuelle Werke
Kundenindividuelle Werke (Hard- und Softwareprodukte) werden auf Grundlage eines von der Firma EPO Consulting GmbH erstellten und vom Käufer (Auftraggeber) abgenommenen Pflichtenheftes erstellt. Alle in diesem Umfeld erbrachten Leistungen sind vom Käufer (Auftraggeber) zu bezahlen. Nur die im Pflichtenheft vereinbarten Funktionen gelten als vereinbart. Weiterentwicklungen des Produkts sind gesondert zu beauftragen. Im Fall einer berechtigten Mängelrüge behält sich die Firma EPO Consulting GmbH vor, insgesamt drei Nachbesserungen durchzuführen bzw. im Falle des endgültigen Scheiterns der Nachbesserung dem Käufer (Auftraggeber) das Recht auf Wandlung oder Minderung einzuräumen. Ein Recht auf Wandelung oder Minderung hat der Käufer (Auftraggeber) nur, wenn sich ein Programmfehler für das gesamte Leistungsbild als erheblich und wesentlich erweisen sollte und der Fehler nicht durch Alternativen gelöst werden kann. Die Firma EPO Consulting GmbH behält sich vor, auch nach Lieferung Änderungen vorzunehmen,
die die Leistungsfähigkeit verbessern und die im Pflichtenheft vereinbarten Funktionen nicht beeinträchtigen.
Insbesondere Softwareprodukte sind von einer Weitergabe/Vermehrung/Nutzung durch Dritte, ohne ausdrückliche Zustimmung durch die Firma EPO Consulting GmbH ausgeschlossen, auch wenn die Weitergabe kostenlos erfolgt. Ebenso gilt dies für die unternehmensinterne Verwendung.
– Reparaturleistungen
Hardware-Reparaturen werden aufgrund eines Kostenvoranschlags durchgeführt. Obwohl dieser mit der nötigen Sorgfalt erstellt wird, kann bei Beauftragung eine Kostenabweichung von über 20% des Auftragswerts zu Tage treten. In einem solchen Fall wird der Käufer (Auftraggeber) unverzüglich von diesem Umstand informiert.
– Wartungsvereinbarungen
Wartungsvereinbarungen werden über gesonderte, individuelle Verträge getroffen.

5. Eigentumsvorbehalt

Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen der Firma EPO Consulting GmbH aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer (Auftraggeber) in Haupt- und Nebensache Eigentum der Firma EPO Consulting GmbH. Der Käufer (Auftraggeber) ist verpflichtet, die unter dem Eigentumsvorbehalt der Firma EPO Consulting GmbH stehenden Sachen ordnungsgemäß zu versichern (d. h. Diebstahl-, Feuer-, Wasser- und Schwachstromversicherung) und der Firma EPO Consulting GmbH auf Anforderung eine solche Versicherung nachzuweisen. Im Schadensfall gilt der Versicherungsanspruch des Käufers (Auftraggeber) als an die Firma EPO Consulting GmbH abgetreten. Der Käufer (Auftraggeber) ist zur Verfügung über die unter dem Eigentumsvorbehalt stehenden Sachen nicht befugt. Bei Pfändungen oder Beschlagnahmen hat der Käufer (Auftraggeber) die Firma EPO Consulting GmbH unverzüglich schriftlich zu unterrichten und hat Dritte auf den Eigentumsvorbehalt der Firma EPO Consulting GmbH unverzüglich in geeigneter Form hinzuweisen. Für den Fall, dass der Käufer (Auftraggeber) dennoch die Liefergegenstände veräußert und die Firma EPO Consulting GmbH dieses genehmigen sollte, tritt der Käufer (Auftraggeber) der Firma EPO Consulting GmbH bereits mit Vertragsabschluss alle Ansprüche gegen seine Abnehmer ab. Der Käufer (Auftraggeber) ist verpflichtet, der Firma EPO Consulting GmbH alle zur Geltendmachung dieser Rechte erforderlichen Informationen herauszugeben und die erforderlichen Mitwirkungshandlungen zu erbringen.

6. Haftungsbeschränkung

Im Rahmen der Erfüllung dieses Auftrages haftet der Käufer (Auftraggeber) für eintretende Schäden nur, sofern ihm oder einem seiner Mitarbeiter Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann.
Eine Haftung der Firma EPO Consulting GmbH für entgangenen Gewinn, mittel- und unmittelbare Folgeschäden ist ausdrücklich ausgeschlossen, es sei denn, dass der Firma EPO Consulting GmbH oder einem seiner Mitarbeiter Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann. Für den Fall, dass ein Schaden als Folge eines Datenverlustes, einer Datenbeschädigung oder eines sonstigen Umstandes auftritt, aufgrund dessen Daten nicht mehr wie vorgesehen verwendet werden können, so haftet die Firma EPO Consulting GmbH nur, falls ihm oder einem seiner Mitarbeiter Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann und der Käufer (Auftraggeber) durch angemessene und dem Stand der Technik entsprechende Sicherungsmaßnahmen gewährleistet hat, dass die Daten in zumutbarer Weise wiederbeschafft werden können. Insbesondere ist der Käufer (Auftraggeber) verpflichtet, angemessene und dem Stand der Technik entsprechende Schutzmaßnahmen zu treffen, um eine Beeinträchtigung von Daten durch Computerviren oder ähnliche Phänomene, die eine unbrauchbar Machung von Daten herbeiführen, zu verhindern. Im Falle eines ganzen oder teilweisen Verstoßes gegen diese Verpflichtung, muss sich der Käufer (Auftraggeber) im Falle eines Schadenseintritts ein entsprechendes Mitverschulden zurechnen lassen.
Ansprüche des Käufers (Auftraggebers) gegen die Firma EPO Consulting GmbH, die auf unabdingbaren gesetzlichen Vorschriften, z. B. dem Produkthaftungsgesetz beruhen, bleiben von vorgenannten Regelungen unberührt.
Für Schäden jedweder Art, die als Folge eines Verstoßes gegen gesetzliche Datenschutzbestimmungen auftreten, haftet die Firma EPO Consulting GmbH nur für den Fall, dass ihm oder einem seiner Mitarbeiter Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann.

7. Gewährleistung

Die Firma EPO Consulting GmbH gewährleistet, dass die Ware, die im Vertrag zugesicherten Eigenschaften besitzt und nicht mit Mängeln behaftet sind, die den Wert oder die Tauglichkeit zu den gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern. Eigenschaften des Kaufgegenstandes gelten nur dann als zugesichert, wenn die Zusicherung schriftlich erfolgt ist. Die Firma EPO Consulting GmbH übernimmt keinerlei Haftung dafür, dass die gelieferte Hardware mit der beim Käufer (Auftraggeber) vorhandenen Hardware/Software oder im Markt erhältlicher Hardware/Software zusammenarbeitet. Eine unerhebliche Minderung des Wertes oder der Tauglichkeit bleibt außer Betracht. Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate und beginnt mit dem Tag der Lieferung. Während der Gewährleistungsfrist auftretende Mängel hat der Käufer (Auftraggeber) der Firma EPO Consulting GmbH unverzüglich schriftlich zu melden. Die Gewährleistung umfasst nicht die Beseitigung von Fehlern, die durch normalen Verschleiß, äußere Einflüsse oder Bedienungsfehler entstehen.
Die Gewährleistung entfällt, soweit der Käufer (Auftraggeber) ohne Zustimmung der Firma EPO Consulting GmbH Geräte, Elemente oder Zusatzeinrichtungen selbst ändert oder durch Dritte ändern lässt, es sei denn, dass der Käufer (Auftraggeber) den vollen Nachweis führt, dass die noch in Rede stehenden Mängel weder insgesamt noch teilweise durch solche Änderungen verursacht worden sind und dass die Mängelbeseitigung durch die Änderung nicht erschwert wird.
Die Firma EPO Consulting GmbH kann im Rahmen ihrer Gewährleistungsverpflichtung fehlerhafte Geräte, Elemente, Zusatzeinrichtungen oder Teile reparieren oder austauschen. In dem hierfür erforderlichen Umfang wird der Käufer (Auftraggeber) vor dem Austausch Programme (einschließlich seiner Anwendungsprogramme, Daten, Datenträger, Änderungen und Anbauten) entfernen. Der Käufer (Auftraggeber) ist verpflichtet, der Firma EPO Consulting GmbH die erforderliche Zeit und Gelegenheit zur Durchführung der Nachbesserungsarbeiten einzuräumen. Gelingt es der Firma EPO Consulting GmbH nicht, erhebliche Mängel innerhalb von 6 Monaten ab Eingang einer ordnungsgemäßen Mängelanzeige zu beseitigen, so kann der Käufer (Auftraggeber) der Firma EPO Consulting GmbH eine angemessene Nachfrist mit der Erklärung setzen, dass er die Mängelbeseitigung mit den Ablauf dieser Frist ablehnt. Nach Fristablauf ist der Käufer (Auftraggeber) zur Wandelung oder Minderung berechtigt, falls der Mangel nicht rechtzeitig beseitigt worden ist.

8. Vertraulichkeit

Die Firma EPO Consulting GmbH und der Käufer (Auftraggeber) verpflichten sich gegenseitig, alle Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der anderen Seite unbefristet geheim zuhalten und nicht an Dritte weiterzugeben oder in irgendeiner Weise zu verwerten. Die Unterlagen, Zeichnungen und andere Informationen, die der jeweilige Vertragspartner aufgrund der Geschäftsbeziehung erhält, darf nur im Rahmen des jeweiligen Vertragszweckes genutzt werden.

9. Sonstiges

Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Vielmehr tritt an die Stelle der nichtigen Bestimmungen dasjenige, was dem gewollten Zweck am nächsten kommt. Nebenabreden gelten nicht. Vertragsergänzungen entfalten nur Wirksamkeit, wenn sie schriftlich bestätigt werden.
Der Käufer (Auftraggeber) kann seine Rechte aus einer Geschäftsbeziehung mit der Firma EPO Consulting GmbH nur mit schriftlicher Einwilligung der Firma EPO Consulting GmbH abtreten. Eine Aufrechnung gegenüber der Kaufpreisforderung ist dem Käufer (Auftraggeber) nur mit anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen möglich.
Als Gerichtsstand ist Wien vereinbart. Es gilt österreichisches Recht.

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